BSG - Beschluss vom 27.02.2017
B 1 KR 58/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 408/13
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 163/09

KrankenversicherungDendritische ZelltherapieGrundsatzrügeHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 27.02.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 58/16 B

DRsp Nr. 2017/10085

Krankenversicherung Dendritische Zelltherapie Grundsatzrüge Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I