BSG - Beschluss vom 09.03.2017
B 12 KR 81/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 483/13
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 31/10

KrankenversicherungBeitragsbemessungKapitalleistungen aus DirektversicherungenGrundsatzrügeRüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm

BSG, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 81/16 B

DRsp Nr. 2017/10514

Krankenversicherung Beitragsbemessung Kapitalleistungen aus Direktversicherungen Grundsatzrüge Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm

1. Auch die Frage der Vereinbarkeit einer Norm - hier § 229 Abs 1 S 3 SGB V - mit Verfassungsrecht kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. 2. Jedoch muss sich der Beschwerdeführer dabei mit den - ggf von der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkretisierten - Prüfungsmaßstäben und bei einer angenommenen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit eine Ungleichbehandlung tragenden Rechtfertigungsgründen hinreichend befassen. 3. Das BVerfG hat bereits ausgeführt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen bei Rentnern in die (Krankenversicherungs-)Beitragspflicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und den Vertrauensschutz dieser Personen nicht unzumutbar beeinträchtigt, weil jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwandes für Rentner entlastet und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung herangezogen werden sollten. 4. Das BSG hat auch in der Vergangenheit schon bei langer Laufzeit von Verträgen vor dem 1.1.2004 keine Zweifel daran gehabt, dass insoweit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gewahrt wurden.