BSG - Beschluss vom 21.02.2017
B 1 KR 41/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 70/12
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 104/08

KrankenversicherungAnschubfinanzierung für Maßnahmen der integrierten VersorgungDivergenzrügeBewusstes Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes

BSG, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 41/16 B

DRsp Nr. 2017/9891

Krankenversicherung Anschubfinanzierung für Maßnahmen der integrierten Versorgung Divergenzrüge Bewusstes Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18 537,94 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I