LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.10.2011
L 4 KR 2877/11 ER-B
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB X § 53; SGB X § 59; SGB X §§ 53ff; SGB V § 109 Abs. 1 S. 1; SGB V § 109 Abs. 2 S. 1; SGB V § 109 Abs. 3; SGG § 55; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 675/11

Krankenversicherung; Übertragbarkeit eines gem § 109 SGB V geschlossenen Versorgungsvertrags auf einen neuen Krankenhausträger; Rechtsschutzbedürfnis; Verfassungsmäßigkeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen L 4 KR 2877/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/18859

Krankenversicherung; Übertragbarkeit eines gem § 109 SGB V geschlossenen Versorgungsvertrags auf einen neuen Krankenhausträger; Rechtsschutzbedürfnis; Verfassungsmäßigkeit

[Amtlich veröffentlichte Entscheidung] Ein gem § 109 SGB V geschlossener Versorgungsvertrag, der nach seinem Vertragstext für den Fall eines Trägerwechsels einen Anspruch des bisherigen Krankenhausträgers auf Zustimmung der Vertragspartner zur Übertragung des Versorgungsvertrags auf den neuen Krankenhausträger vorsieht, umgeht in rechtswidriger Weise die detaillierten Regelungen des § 109 SGB V, nach Maßgabe derer die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowohl hinsichtlich des Ob eines Vertragsschlusses als auch des konkreten Inhalts eines Versorgungsvertrages gebunden sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung] 1. Feststellungsanträge gerichtet auf die Feststellung der Verpflichtung der Antragsgegner zur Erteilung des Einvernehmens zur Übertragung eines Versorgungsvertrages und auf die Feststellung des Vorliegens der gem § Abs. S. 1 zu erfüllenden Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrags sind zwar als vorläufige Anträge im Rahmen eines Verfahrens gerichtet auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich möglich. Ihnen steht jedoch der Grundsatz des Vorrangs des Gestaltungs- und Leistungsantrags entgegen.