LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.11.2013
L 1 KR 268/11
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1; SGB XII § 48 Abs. 1; SGB V § 264 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 700/09

Krankenversicherung Kostenübernahme für Behandlungen ohne Krankenversicherungsschutz Vorleistung des Sozialhilfeträgers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 268/11

DRsp Nr. 2014/1388

Krankenversicherung Kostenübernahme für Behandlungen ohne Krankenversicherungsschutz Vorleistung des Sozialhilfeträgers

1. Der Sozialhilfeträger hat in Fällen von Behandlungen ohne Krankenversicherungsschutz Anspruch gegen die Krankenkasse auf Kostenerstattung gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X . 2. Soweit der Sozialhilfeträger selbst nicht zur Gewährung von Leistungen zur Krankenbehandlung nach § 48 Abs. 1 SGB XII verpflichtet war, kommt auch keine Kostenerstattungen nach § 264 Abs. 7 SGB V in Frage.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 31 102,95 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 31 102,90 Euro.

Normenkette:

SGB X § 105 Abs. 1; SGB XII § 48 Abs. 1; SGB V § 264 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die beklagte Krankenkasse dem Kläger als Sozialhilfeträger Kosten erstatten muss.