LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2015
L 1 KR 247/15 ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 848/14

Krankenversicherung der StudentenEntgegenstehende Rechtskraft eines Beschlusses

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 247/15 ER

DRsp Nr. 2015/14572

Krankenversicherung der Studenten Entgegenstehende Rechtskraft eines Beschlusses

Die Rechtskraft eines Beschlusses über dasselbe Begehren steht einem neuen Eilantrag entgegen.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für dieses Verfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1;

Gründe:

Der gleichzeitig mit der Berufung des Klägers vom 29. Juni 2015 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2015 (Az. SG Berlin S 76 KR 848/14), trotz Aufforderung nicht begründete "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 86b Abs. 2 SGG " ist bereits unzulässig.