Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.10.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Zugehörigkeit der Klägerin zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Die am 27.04.1946 geborene Klägerin ist schwedische Staatsangehörige. Am 01.01.1970 nahm sie erstmals (in Schweden) eine Erwerbstätigkeit auf. Seit 1977 hält sich die Klägerin in Deutschland auf. Sie war zunächst Stipendiatin und Assistentin an der Universität T., dann beim M.-P.-I. für Medizinische Forschung in H. und später bei einem Institut für Pharmazie beschäftigt. Ab 1980 war sie bei der AOK und ab 1983 bei der Beklagten pflichtversichert.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|