LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.08.2016
L 1 KR 340/16 B ER
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 31;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 94/16

Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 340/16 B ER

DRsp Nr. 2016/15887

Krankenversicherung

Die in § 13 Abs. 3 a SGB V enthaltene Fiktionswirkung erfasst nur solche Leistungen, die grundsätzlich innerhalb des Leistungskatalogs der GKV stehen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 31;

Gründe:

Mit Recht hat das Sozialgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 14. April 2016 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Medizinal-Cannabisblüten (4-Wochenbedarf von 90g) entsprechend der ärztlichen Dosierungsanweisung vom 4. November 2015 als Sachleistung durch die Apotheke am R R, Rstr. , B, zu bewilligen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.