LSG Hessen - Urteil vom 07.05.2015
L 8 KR 273/13
Fundstellen:
DStR 2015, 13
DStR 2016, 541
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 385/11

Krankenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen L 8 KR 273/13

DRsp Nr. 2015/14433

Krankenversicherung

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2013 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten in beiden Instanzen. Kosten der übrigen Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 91.368,87 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 für den Beigeladenen zu 1) in seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin.

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes Unternehmen, welches mit pflanzlichen Ölen (Rizinus, Leinöl, Holzöl) und Derivaten handelt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung ab dem 29. August 2008 überprüfte die Beklagte u.a. den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers der Klägerin, des Beigeladenen zu 1). Nach dem im Rahmen der Prüfung vorgelegten Gesellschaftsvertrag (GV) vom 17. August 1987 beträgt das Stammkapital der Gesellschaft 50.000 DM. Hiervon haben als Stammeinlagen übernommen:

die Gesellschaft für industrielle Beteiligungen (D.) mbH 25.500 DM (51%),
der Beigeladene zu 1) 1.000 DM,
Herr A. A. 500 DM und