LSG Sachsen - Urteil vom 19.03.2015
1 KR 74/14
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 17c Abs. 4; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 397/13

Krankenversicherung - Krankenhausabrechnung; Organisationsverschulden; Schlichtungsausschuss; Schlichtungsstelle; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zurückverweisung

LSG Sachsen, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 1 KR 74/14

DRsp Nr. 2015/5974

Krankenversicherung - Krankenhausabrechnung; Organisationsverschulden; Schlichtungsausschuss; Schlichtungsstelle; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zurückverweisung

1. Die Regelungen zur obligatorischen Schlichtung bei Vergütungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen mit Streitwerten bis zu 2000,00 Euro sind nur anwendbar, wenn der Schlichtungsausschuss anrufbar und damit das Schlichtungsverfahren tatsächlich durchführbar ist. Dies setzt auch die förmliche Anzeige der Errichtung und Funktionsfähigkeit des Schlichtungsausschusses voraus (Anschluss an BSG, Urteil vom 8. Oktober 2014 - B 3 KR 7/14 R). 2. Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes verlangt in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Hierfür hat der Rechtsanwalt durch entsprechende Organisation seines Büros zu sorgen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. Februar 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Chemnitz zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.166,56 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 17c Abs. 4; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 67;

Tatbestand: