LSG Chemnitz - Urteil vom 21.09.2011
L 1 KR 226/10
Normen:
SGB V § 27; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 172/08

Krankenversicherung - Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums; Flüssigsauerstofftank; Hilfsmittel; unmittelbarer Behinderungsausgleich

LSG Chemnitz, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 226/10

DRsp Nr. 2012/7625

Krankenversicherung - Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums; Flüssigsauerstofftank; Hilfsmittel; unmittelbarer Behinderungsausgleich

1. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. 2. Dem Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums ist Genüge getan, wenn der Wohnbereich bei im Übrigen gegebener Mobilität für jeweils drei bis dreieinhalb Stunden verlassen werden kann.

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten für die Zukunft die Versorgung mit einem zusätzlichen 20 l-Flüssigsauerstofftank beanspruchen kann, der in ihrem Kraftfahrzeug deponiert ist. Für die Vergangenheit begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der hierfür angefallenen Kosten.