I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten für die Zukunft die Versorgung mit einem zusätzlichen 20 l-Flüssigsauerstofftank beanspruchen kann, der in ihrem Kraftfahrzeug deponiert ist. Für die Vergangenheit begehrt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der hierfür angefallenen Kosten.
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