LSG Sachsen - Beschluss vom 10.09.2013
1 KR 209/12 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; VwVG § 19 Abs. 2; VO (EG) Nr. 974/98 Erwägung 20;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 289/11

Krankenversicherung - Erhebung von Mahngebühren in Euro-Beträgen; Mahngebühr; Rundungsregel; Säumniszuschlag

LSG Sachsen, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 1 KR 209/12 NZB

DRsp Nr. 2016/9039

Krankenversicherung - Erhebung von Mahngebühren in Euro-Beträgen; Mahngebühr; Rundungsregel; Säumniszuschlag

§ 19 Abs. 2 VwVG kann als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Mahngebühren in Euro-Beträgen herangezogen werden.

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; VwVG § 19 Abs. 2; VO (EG) Nr. 974/98 Erwägung 20;

Gründe:

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Erhebung eines Säumniszuschlags von 0,50 EUR und einer Mahngebühr von 0,80 EUR.

Die Klägerin ist bei der Beschwerdegegnerin freiwillig krankenversichert.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 setzte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin den monatlichen Beitrag der Beschwerdeführerin zur Krankenversicherung ab 1. Februar 2011 auf 64,30 EUR fest. Der Beitrag sei am 15. des Folgemonats fällig.