I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. April 2011 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Hinblick auf die Vergangenheit über die Erstattung der Kosten in Höhe von 248,56 EUR für die Haarentfernung durch Laser sowie in Bezug auf Behandlungen in der Zukunft über die Kostenübernahme hierfür.
Die am ... 1965 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Nach einer Brustkrebsbehandlung leidet sie unter starkem und sichtbarem Haarwuchs im Gesichts- und Rückenbereich.
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