LSG Sachsen - Urteil vom 23.07.2015
1 KR 108/11
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 243/08

Krankenversicherung - EBM-Ä; Elektroepilation; Gemeinsamer Bundesausschuss; Haarentfernung; Laserepilation; Nadelepilation; neue Behandlungsmethode; Systemversagen

LSG Sachsen, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 1 KR 108/11

DRsp Nr. 2016/2665

Krankenversicherung - EBM-Ä; Elektroepilation; Gemeinsamer Bundesausschuss; Haarentfernung; Laserepilation; Nadelepilation; neue Behandlungsmethode; Systemversagen

Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen umfasst derzeit nicht die Haarentfernung mittels Laserepilation.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. April 2011 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Hinblick auf die Vergangenheit über die Erstattung der Kosten in Höhe von 248,56 EUR für die Haarentfernung durch Laser sowie in Bezug auf Behandlungen in der Zukunft über die Kostenübernahme hierfür.

Die am ... 1965 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Nach einer Brustkrebsbehandlung leidet sie unter starkem und sichtbarem Haarwuchs im Gesichts- und Rückenbereich.