LSG Sachsen - Urteil vom 08.09.2015
1 KR 45/12
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4; KHG § 17b Abs. 1 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 372/09

Krankenversicherung - DRG I08B; DRG I08C; Fraktur; Hüft-Totalendoprothese (Hüft-TEP); M96.6; S72.1; S72.2; Sturz

LSG Sachsen, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 1 KR 45/12

DRsp Nr. 2016/6996

Krankenversicherung - DRG I08B; DRG I08C; Fraktur; Hüft-Totalendoprothese (Hüft-TEP); M96.6; S72.1; S72.2; Sturz

Bei einem unstreitigen (medizinischen) Sachverhalt ist es Aufgabe des Gerichts, diesen unter die Diagnosen aus dem ICD-10-GM-Katalog (unter Berücksichtigung dessen Systematik und der allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft, d. h. am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen) zu subsumieren. Das angerufene Gericht darf sich dieser genuin eigenen Aufgabe nicht dadurch entziehen, dass es zwecks Beantwortung der zu entscheidenden Rechtsfrage medizinische Sachverständigengutachten einholt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Dezember 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 3.207,84 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4; KHG § 17b Abs. 1 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Vergütungsanspruchs für eine stationäre Krankenhausbehandlung und dabei über die Anwendung zweier unterschiedlich zu vergütender Diagnosis Related Groups (DRG) nach dem Fallpauschalenkatalog 2008.