LSG Chemnitz - Urteil vom 18.01.2013
L 1 KR 33/11
Normen:
SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 393/09

Krankenversicherung - Bewegungstrainer; Hilfsmittel; Krankenbehandlung; Therapieplan

LSG Chemnitz, Urteil vom 18.01.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 33/11

DRsp Nr. 2013/1946

Krankenversicherung - Bewegungstrainer; Hilfsmittel; Krankenbehandlung; Therapieplan

Eine Versorgung mit einem Bewegungstrainer ist dann erforderlich, wenn er der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung dient, spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen und ebenso wirksame, aber wirtschaftlich günstigere Alternativen nicht zur Verfügung stehen (Anschluss an BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R).

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte und Berufungsklägerin die Klägerin und Berufungsbeklagte mit einem fremdkraftbetriebenen Bewegungstrainer versorgen muss.