I. Auf die Berufungen der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. März 2010 und die Bescheide der Beklagten vom 27. März 2006 und 28. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2007 geändert.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1 in seiner Beschäftigung bei der Klägerin zu 2 seit 1. März 2005 nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist.
III. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat den Klägern 1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|