I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. März 2010 und der Bescheid vom 14. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2008 in der Fassung des Bescheides vom 23. April 2012 geändert.
II. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 in seiner Beschäftigung beim Kläger seit 1. Juli 2006 nicht in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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