BSG - Urteil vom 14.05.2014
B 6 KA 21/13 R
Normen:
SGB V § 34 Abs. 1 S. 2; SGB V § 92;
Fundstellen:
BSGE 116, 1
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 1/10

Krankenversicherung - Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel - Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss - Verfahrens- und materiell rechtliche Voraussetzungen für die Aufnahme eines Arzneimittels in die OTC-Übersicht - keine Aufnahme des Arzneimittels Buscopan® Dragées als Standardtherapeutikum zur Behandlung spastischer Abdominalbeschwerden bei Reizdarmsyndrom

BSG, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 21/13 R

DRsp Nr. 2014/13765

Krankenversicherung - Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel - Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss - Verfahrens- und materiell rechtliche Voraussetzungen für die Aufnahme eines Arzneimittels in die OTC-Übersicht - keine Aufnahme des Arzneimittels Buscopan® Dragées als Standardtherapeutikum zur Behandlung spastischer Abdominalbeschwerden bei Reizdarmsyndrom

1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (OTC-Übersicht) kann der Arzneimittelhersteller Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss erheben. 2. Zu den verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Arzneimittels in die OTC-Übersicht.