LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2011
L 1 KR 118/08
Normen:
SGB V § 173 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 4 S. 1; SGB V § 264 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2542/06

Krankenkassenwahlrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Mitgliedschaftsverhältnis als Voraussetzung für die Bindung an ein ausgeübtes Wahlrecht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 118/08

DRsp Nr. 2011/5917

Krankenkassenwahlrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Mitgliedschaftsverhältnis als Voraussetzung für die Bindung an ein ausgeübtes Wahlrecht

Die Bindung an ein ausgeübtes Wahlrecht nach § 1745 SGB V setzt voraus, dass tatsächlich ein Mitgliedschaftsverhältnis entstanden ist.

Die Bindung an ein ausgeübtes Wahlrecht nach § 175 SGB V setzt voraus, dass durch die die Bindung auslösende Ausübung des Wahlrechts tatsächlich ein Mitgliedschaftsverhältnis entstanden ist, d. h., dass zumindest zu diesem Zeitpunkt eine Versicherungspflicht bzw. eine Versicherungsberechtigung bestanden hat. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V, wonach nur Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte an die Wahl gebunden sind und ein Wahlrecht vorliegen muss, welches nach § 173 SGB V ebenfalls eine Versicherungspflicht bzw. Versicherungsberechtigung voraussetzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 173 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 1; SGB V § 175 Abs. 4 S. 1; SGB V § 264 Abs. 2;

Tatbestand: