VG Stuttgart - Urteil vom 07.05.2015
4 K 5125/13
Normen:
KHEntgG § 6 Abs. 2 S.1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 137 c Abs. 1;

Krankenhausfinanzierung; Sozialrecht - Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) im Krankenhaus; Fallbezogene Entgelte; Innovationsförderung; Qualitätsgebot

VG Stuttgart, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 4 K 5125/13

DRsp Nr. 2015/13274

Krankenhausfinanzierung; Sozialrecht - Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) im Krankenhaus; Fallbezogene Entgelte; Innovationsförderung; Qualitätsgebot

So lange kein Ausschluss einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erfolgt ist, darf die Methode pflegesatzrechtlich durch das Krankenhaus zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Das Qualitätsgebot der sozialen Krankenversicherung gilt dabei nicht uneingeschränkt.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

KHEntgG § 6 Abs. 2 S.1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 137 c Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode.