LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2018
L 11 KR 112/18 B ER
Normen:
SGB V § 108; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 57/17

KrankenhausbehandlungBehandlungen in nicht zugelassenen KrankenhäusernBegriff des NotfallesUnvermittelt auftretender Behandlungsbedarf

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 112/18 B ER

DRsp Nr. 2018/4317

Krankenhausbehandlung Behandlungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern Begriff des Notfalles Unvermittelt auftretender Behandlungsbedarf

1. Die von den Krankenkassen ihren Versicherten geschuldete Krankenbehandlung umfasst auch die (vollstationäre) Krankenhausbehandlung, allerdings nur in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern. 2. Behandlungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern sind nur bei Notfällen von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. 3. Ein Notfall besteht, wenn ein nicht vorhersehbarer unmittelbar auftretender Behandlungsbedarf aus medizinischen Gründen eine sofortige Behandlung zur Beseitigung von Gefahren für Leib bzw. Leben oder zur Bekämpfung von - ansonsten unzumutbaren - Schmerzen erfordert und ein an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnahmeberechtigter nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. 4. Demgegenüber stellt eine von vornherein auf einen größeren Umfang und Zeitaufwand angelegte Therapie keine Notfallbehandlung dar, insbesondere wenn diesbezüglich ein Krankenhausaufnahmevertrag abgeschlossen wird. 5. Allein der "unvermittelt" auftretende Behandlungsbedarf kennzeichnet den Notfall.

Tenor