LAG Hamburg - Urteil vom 12.01.2010
2 Sa 139/09
Normen:
HVFG § 17 S. 1; TV-L § 22 Abs. 1; TV-L § 22 Abs. 2; TV-L § 34 Abs. 3; TVÜ-KAH § 13; TVÜ-L § 13; BAT § 71;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 548/08

Krankengeldzuschuss nach Ausübung eines gesetzlichen Rückkehrrechts und Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

LAG Hamburg, Urteil vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 139/09

DRsp Nr. 2010/16186

Krankengeldzuschuss nach Ausübung eines gesetzlichen Rückkehrrechts und Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

1. Gemäß § 22 Abs. 2 TV-L hat eine Beschäftigte nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Wochen gemäß § 22 Abs. 1 TV-L für den Zeitraum, für den ihr Krankengeld bezahlt wird, Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss der Arbeitgeberin in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt; Voraussetzung für den Krankengeldzuschuss für längstens 39 Wochen ist nach § 22 Abs. 2 TV-L weiter, dass eine Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L von mehr als drei Jahren vorliegt. 2. Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L ist die bei derselben Arbeitgeberin im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 3. Aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf § 17 Satz 1 HVFG ergibt sich keine Einschränkung des Anspruchs; Rückkehrern wird mit dieser Regelung auch hinsichtlich der Beschäftigungszeit Bestandsschutz gewährt.