ArbG Hamburg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 548/08
Krankengeldzuschuss nach Ausübung eines gesetzlichen Rückkehrrechts und Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
LAG Hamburg, Urteil vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 139/09
DRsp Nr. 2010/16186
Krankengeldzuschuss nach Ausübung eines gesetzlichen Rückkehrrechts und Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
1. Gemäß § 22 Abs. 2 TV-L hat eine Beschäftigte nach Ablauf eines Zeitraumes von sechs Wochen gemäß § 22 Abs. 1 TV-L für den Zeitraum, für den ihr Krankengeld bezahlt wird, Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss der Arbeitgeberin in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt; Voraussetzung für den Krankengeldzuschuss für längstens 39 Wochen ist nach § 22 Abs. 2 TV-L weiter, dass eine Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L von mehr als drei Jahren vorliegt.2. Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L ist die bei derselben Arbeitgeberin im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.3. Aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf § 17 Satz 1 HVFG ergibt sich keine Einschränkung des Anspruchs; Rückkehrern wird mit dieser Regelung auch hinsichtlich der Beschäftigungszeit Bestandsschutz gewährt.
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