BSG - Beschluss vom 30.03.2017
B 3 KR 15/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 472/14
SG München, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 477/12

KrankengeldVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtWürdigung einander entgegenstehender GutachtenKein Anspruch auf ein Obergutachten

BSG, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 15/17 B

DRsp Nr. 2017/10770

Krankengeld Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Würdigung einander entgegenstehender Gutachten Kein Anspruch auf ein Obergutachten

1. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. 2. Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein sog. Obergutachten.