BSG - Beschluss vom 11.04.2018
B 3 KR 58/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 100/16
SG Berlin, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 1590/14

KrankengeldVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsBeruhen der Entscheidung auf einem Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 58/17 B

DRsp Nr. 2018/5996

Krankengeld Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Beruhen der Entscheidung auf einem Verfahrensmangel

1. Für den Erfolg einer Gehörsrüge ist Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 2. Darüber hinaus gehört es nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG zu den Obliegenheiten eines Beschwerdeführers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, der das Vorliegen von Verfahrensmängeln i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG rügt, darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf einem dieser Verfahrensmängel beruhen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, von der beklagten Krankenkasse im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X für die Zeit ab 17.9.2010 Krankengeld zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (zuletzt Urteil des LSG nach § 153 Abs 5 SGG vom 12.10.2017). Das LSG hat der Klägerin zudem Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225 Euro auferlegt.