BSG - Beschluss vom 22.02.2017
B 3 KR 47/16 B
Normen:
SGB V § 47 Abs. 4 S. 2; SGB IV § 15;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 01.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 178/15
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1984/13

KrankengeldSelbstständigerKrankengeldbemessungEntgeltersatzfunktion

BSG, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 47/16 B

DRsp Nr. 2017/10503

Krankengeld Selbstständiger Krankengeldbemessung Entgeltersatzfunktion

1. Das BSG hat wiederholt betont, dass die Krg-Bemessung u.a. grundsätzlich nicht anhand des fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindestarbeitseinkommens, sondern - wegen der Entgeltersatzfunktion - anhand des aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) zu erfolgen hat. 2. Das BVerfG hat nämlich entschieden, dass ein Versicherter durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde. 3. Zusätzlich ist in Betracht zu ziehen, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Finanzierung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt und nur zu einem sehr geringen Teil für Krg-Zahlungen aufgebracht werden müssen und dass der Zusammenhang zwischen AU und Verdiensteinbuße bei Selbstständigen weniger zwingend ist als bei abhängig Beschäftigten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 47 Abs. 4 S. 2; SGB IV § 15;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 14.4.2012 bis zum 10.10.2013.