LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.02.2018
L 5 KR 265/17
Normen:
SGB V §§ 44 ff.; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 46 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 10/16

KrankengeldNachträgliche Behauptung einer AUVoraussetzungen für NachsichtgewährungErfüllung der Meldeobliegenheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 265/17

DRsp Nr. 2018/4457

Krankengeld Nachträgliche Behauptung einer AU Voraussetzungen für Nachsichtgewährung Erfüllung der Meldeobliegenheit

1. Eine Nachsichtgewährung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Betracht, wenn dafür besondere Gründe vorliegen und die vom Gesetzgeber mit der Ausschlussfrist verfolgten Ziele und die dabei zu berücksichtigenden Interessen nicht entgegenstehen; denn in solchen Fällen kann sich die Berufung des Versicherungsträgers auf die Ausschlussfrist als rechtsmissbräuchlich darstellen. 2. Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist es - ebenso wie des § 46 S. 1 SGB V -, Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung einer AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können. 3. Davon ausgehend hat das Bundessozialgericht zu § 49 Nr. 5 SGB V entschieden, dass die Meldeobliegenheit - ebenso wie § 46 S. 1 SGB V - stets strikt auszulegen ist und sich Versicherte bei unterbliebener oder verzögerter Meldung auch nicht auf fehlendes (eigenes) Verschulden (etwa wegen unvorhersehbar langer Postlaufzeiten) berufen können. 4. Dem schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an.

Tenor