LSG Thüringen - Urteil vom 01.11.2016
L 6 KR 178/15
Normen:
SGB V § 47 Abs. 1 S. 1; SGB V § 47 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1984/13

KrankengeldKein Mindestkrankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

LSG Thüringen, Urteil vom 01.11.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 178/15

DRsp Nr. 2017/6418

Krankengeld Kein Mindestkrankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

1. Nach der Rechtsprechung des BSG bemisst sich das Krankengeld bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. 2. Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. 3. Dies gilt auch für Versicherte, die keine Arbeitnehmer sind. 4. Das BSG hat an der Rechtsprechung festgehalten, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Mindestkrankengeldes für diesen Personenkreis aus dem Gesetz nicht herzuleiten ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 47 Abs. 1 S. 1; SGB V § 47 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an den Kläger vom 14. April 2012 bis 10. Oktober 2013 gezahlten Krankengeldes streitig.