BSG - Beschluss vom 12.04.2018
B 3 KR 68/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 197/17
SG Berlin, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 122 KR 1519/14

KrankengeldGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageFrage des KrankengeldbeginnsÄrztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

BSG, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 68/17 B

DRsp Nr. 2018/6798

Krankengeld Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Frage des Krankengeldbeginns Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.3. Es ist als geklärt und als im Grundsatz nicht mehr klärungsbedürftig anzusehen, dass es für die Frage des Krankengeldbeginns bei krankenversicherten arbeitsunfähigen Arbeitslosen auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ankommt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. ;