BSG - Beschluss vom 21.03.2018
B 3 KR 57/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 442/16
SG Hildesheim, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KR 193/13

KrankengeldGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageGewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden Versicherungsschutzes

BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 57/17 B

DRsp Nr. 2018/5995

Krankengeld Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden Versicherungsschutzes

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Frage fehlt jedenfalls, wenn sich ihre Beantwortung bereits aus vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt, d.h. wenn sie bereits geklärt ist und nicht etwa erneut deshalb klärungsbedürftig geworden ist, weil der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang in den Instanzen und der Literatur widersprochen wurde.