LSG Thüringen - Urteil vom 26.07.2016
L 6 KR 1609/15
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 2841/13

KrankengeldFolgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der AUAusnahmen von Ausschlussregelung

LSG Thüringen, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 1609/15

DRsp Nr. 2017/6417

Krankengeld Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der AU Ausnahmen von Ausschlussregelung

1. Folgen der unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der AU sind grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. 2. Die Ausschlussregelung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist strikt zu handhaben; Ausnahmen hiervon hat das BSG nur in engen Grenzen anerkannt. 3. Hat ein Versicherter (1.) alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er (2.) daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (z.B. durch die Fehlbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Vertragsarztes und des MDK), und macht er (3.) seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld vom 21. Juli bis 2. September 2013 streitig.