LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.2018
L 1 KR 38/17
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2; SGB V a.F. § 46 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 899/16

KrankengeldFeststellung der Arbeitsunfähigkeit als reine TatsachenfeststellungFeststellung der Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteresInnere Überzeugungsbildung des Arztes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 38/17

DRsp Nr. 2018/4459

Krankengeld Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als reine Tatsachenfeststellung Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres Innere Überzeugungsbildung des Arztes

1. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. ist eine reine Tatsachenfeststellung; sie setzt unabdingbar sowohl bei der Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit als auch bei nachfolgenden Feststellungen die persönliche Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt voraus. 2. Darüber hinaus genügt die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit in Gestalt eines allein praxisinternen Vorgangs nicht; erforderlich ist dafür vielmehr ein Akt mit Außenwirkung, der über eine lediglich irgendwie geäußerte innere Überzeugungsbildung des Arztes hinausgeht und in Form eines entsprechenden Schriftstücks ("Bescheinigung") nach außen hin - vor allem gegenüber der als leistungspflichtig in Anspruch genommenen Krankenkasse - beweissicher zu dokumentieren ist. 3. Die ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit muss jedoch nicht zwingend durch einen Vertragsarzt erfolgen und kann auch einen längeren Zeitraum umfassen bzw. sogar auf Dauer ("bis auf weiteres") ausgesprochen werden.