BSG - Beschluss vom 12.04.2018
B 3 KR 60/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 1/17
SG Hannover, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 498/15

KrankengeldDivergenzrügeNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden EntscheidungenKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im EinzelfallGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 60/17 B

DRsp Nr. 2018/5607

Krankengeld Divergenzrüge Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall Genügen der Darlegungspflicht

1. Wer sich zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Divergenz beruft, muss darlegen, dass die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. 2. Eine Divergenz ist nur dann gegeben, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 3. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung; darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung "beruht".