LSG Hamburg - Urteil vom 26.03.2015
L 1 KR 82/13
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1299/10

Krankengeldanspruch und abschnittsweise BewilligungZusammenhang zwischen Versicherungspflicht und ArbeitsfähigkeitBegriff des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 82/13

DRsp Nr. 2015/8439

Krankengeldanspruch und abschnittsweise Bewilligung Zusammenhang zwischen Versicherungspflicht und Arbeitsfähigkeit Begriff des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses

1. Wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden und erneut bekräftigt hat, ist bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeld-Bewilligung, jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. 2. Das SGB V enthält auch keine Vorschrift, nach der die Versicherungspflicht von bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen oder von Arbeitsfähigkeit abhängt. 3. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere dann zu verneinen, wenn ein Scheingeschäft vorliegt, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden soll, um Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen. 4. Versicherungspflicht tritt ferner nicht ein, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis von vornherein mit der Absicht eingeht, die Tätigkeit unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben.