LSG Hamburg - Urteil vom 30.03.2017
L 4 SO 38/15
Normen:
SGB XII § 25;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 205/12

Krankenbehandlungskosten für eine unversicherte PersonVoraussetzungen und Leistungsumfang eines NothelferanspruchsFehlende Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Krankenversicherung

LSG Hamburg, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 38/15

DRsp Nr. 2018/11056

Krankenbehandlungskosten für eine unversicherte Person Voraussetzungen und Leistungsumfang eines Nothelferanspruchs Fehlende Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Krankenversicherung

1. Voraussetzung eines Nothelferanspruchs ist ein medizinischer Eilfall im Sinne von unaufschiebbarer Notwendigkeit einer Krankenbehandlung. 2. Der Nothelferanspruch umfasst Maßnahmen zur Erkennung und Heilung einer Krankheit, zur Verhütung ihrer Verschlimmerung und zur Linderung von Krankheitsbeschwerden und auch Krankenhausbehandlung. 3. Entscheidend dafür ist, ob der Betroffene dringend behandlungsbedürftig war und ob diese Behandlung nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses und nicht anders als vollstationär hätte erbracht werden können.4. Der Anspruch setzt zudem Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII voraus, die nicht gegeben ist, wenn der Betroffene eine Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Juli 2014 wie folgt geändert: