SG Halle, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 277/09
Krankenbehandlung; einstweilige Anordnung; Zusage der Kostenübernahme; intravitreale Injektion; neue Behandlungsmethode; zugelassenes Fertigarzneimittel; Auseinzelung; Off-Label-Use; Versorgungslücke; Infektionsrisiko; freie Arztwahl; Folgenabwägung
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen L 10 KR 5/10 B ER
DRsp Nr. 2011/13767
Krankenbehandlung; einstweilige Anordnung; Zusage der Kostenübernahme; intravitreale Injektion; neue Behandlungsmethode; zugelassenes Fertigarzneimittel; Auseinzelung; Off-Label-Use; Versorgungslücke; Infektionsrisiko; freie Arztwahl; Folgenabwägung
1. Eine von der Krankenkasse abgelehnte Krankenbehandlung kann vom Versicherten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch eine vorläufig vollstreckbare Verpflichtung der Krankenkasse zur - gegenüber dem Leistungserbringer zu erklärenden - Zusage der Kostenübernahme durchgesetzt werden.2. Die intravitreale (in den Glaskörper des Auges gesetzte) Injektion stellt für sich genommen keine neue Behandlungsmethode iSv § 135 Abs 1SGB V dar, wenn das injizierte und zulässig eingesetzte Arzneimittel im Auge ohne weiteres Zutun des Arztes wirkt.3. Eine Krankenbehandlung (hier: intravitreale Injektion), die gebührenrechtlich im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) nicht erfasst ist, kann grundsätzlich nicht als vertragsärztliche Leistung erbracht werden. Ob dies auch dann gilt, wenn ihre gebührenrechtliche Erfassung pflichtwidrig unterbleibt, bleibt unentschieden.
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