Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3.7.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014 familienversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung war. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1 deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu 4/5 zu erstatten.
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