LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2015
L 5 KR 149/14
Normen:
SGB XI § 25;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 4/14

Kranken- und Pflegeversicherung in der FamilienversicherungVoraussetzungen für eine Verlängerung über das 25. Lebensjahr nach der Absolvierung eines anerkannten Freiwilligendienstes

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 149/14

DRsp Nr. 2015/19627

Kranken- und Pflegeversicherung in der Familienversicherung Voraussetzungen für eine Verlängerung über das 25. Lebensjahr nach der Absolvierung eines anerkannten Freiwilligendienstes

1. Eine Verlängerung der Familienversicherung nach § 10 SGB V über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten wegen der Absolvierung eines Freiwilligendienstes gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V in der ab dem 1.7.2011 geltenden Fassung setzt nicht voraus, dass das Kind den Dienst zumindest teilweise nach dem 30.6.2011 zurückgelegt hat. 2. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Dienstes und der Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung ist gegeben, wenn die Ableistung des Dienstes zumindest eine wesentliche Mitursache für die Verzögerung der Ausbildung ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3.7.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 im Zeitraum vom 13.8.2013 bis zum 12.8.2014 familienversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung war. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1 deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu 4/5 zu erstatten.