LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.08.2005
L 11 KR 1245/05
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3 § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 31 Abs. 1 § 34 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 5 KR 1843/04 - 20.01.2005,

Kostenübernahme in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Infusionen mit Alpha-Liponsäure

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.08.2005 - Aktenzeichen L 11 KR 1245/05

DRsp Nr. 2006/6547

Kostenübernahme in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Infusionen mit Alpha-Liponsäure

Nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt die Behandlung einer autonomen Neuropathie mit Magen-Darm-Lähmung durch Infusionen mit Alpha-Liponsäure. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3 § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 § 31 Abs. 1 § 34 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung von Infusionsbehandlungen mittels Alpha-Liponsäure über den 31. März 2004 hinaus bzw. zukünftige Freistellung von den durch die Therapie entstehenden Kosten streitig.

Bei dem 1941 geborenen, bei der Beklagten krankenversicherten Kläger besteht ein insulinbehandelter Typ-1-Diabetes mit fortgeschrittenen Endorganschäden. Neben einer schweren peripher-sensiblen Neuropathie leidet er an einer fortgeschrittenen autonomen Neuropathie, die sich in einer schweren neurogenen Magen- und Darmlähmung manifestiert. Die diabetische Gastroenteroparese wird seit 1993 mit Alpha-Liponsäure behandelt. Die letzte Infusion erhielt der Kläger am 12. Mai 2004; bis zu diesem Zeitpunkt wurde ein bereits zu Lasten der Beklagten verordneter Vorrat des Medikaments aufgebraucht.