LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.04.2013
L 1 KR 345/11
Normen:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 37 Abs. 6 S. 2; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7; HKP-RL § 3 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 7/10

Kostenübernahme für Verbandsmaterialien für die VerbandspflegeVorrang des SachleistungsanspruchsKostenerstattung ohne Verordnung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 345/11

DRsp Nr. 2015/2619

Kostenübernahme für Verbandsmaterialien für die Verbandspflege Vorrang des Sachleistungsanspruchs Kostenerstattung ohne Verordnung

1. Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets sind davon abhängig, dass grundsätzlich ein Sachleistungsanspruch besteht. 2. Nur ausnahmsweise regelt § 13 Abs. 3 SGB V eine Kostenerstattung. 3. Die Kostenerstattungsvorschriften haben nur den Zweck, den Versicherten so zu stellen, wie er bei Gewährung einer Sachleistung stehen würde. Erfasst sind nur die Kosten, von denen der Versicherte bei regulärer Leistungserbringung befreit wäre. Andere Kosten, etwa die, welche einem nicht zugelassenen Leistungserbringer zugewendet wurden, lösen keinen Anspruch aus, weil ansonsten die krankenversicherungsrechtliche Bindung an die zulässigen Formen der Leistungserbringung durchbrochen werden könnte. Eine Kostenerstattung für in Anspruch genommene Behandlungspflege ohne Verordnung scheidet danach aus.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 37 Abs. 6 S. 2; SGB V § 73 Abs. 2 Nr. 7; HKP-RL § 3 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand:

Im Streit stehen primär Kosten für Verbandsmaterialien und für Behandlungspflege im Zeitraum 1997 bis 2008.