LSG Hessen - Urteil vom 24.06.2015
L 5 R 418/14
Normen:
SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 15; SGB VI § 9 Abs. 2; BGB § 323;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1/14

Kostenübernahme für selbstbeschaffte medizinische RehabilitationsmaßnahmeVorherige AntragstellungFristsetzung

LSG Hessen, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen L 5 R 418/14

DRsp Nr. 2015/11490

Kostenübernahme für selbstbeschaffte medizinische Rehabilitationsmaßnahme Vorherige Antragstellung Fristsetzung

1. Bei Vorliegen der sog. Eingangsvoraussetzungen besteht für den Rentenversicherungsträger die Verpflichtung, nach pflichtgemäßem Ermessen in den Grenzen seiner Aufgaben als Rehabilitationsträger zu entscheiden, ob die beantragte Leistung nach den Umständen des Einzelfalles geeignet, erforderlich, zumutbar, wirtschaftlich und sparsam (§ 13 Abs. 1 SGB VI) ist, um die im Einzelfall bestehende Rehabilitationschance zu nutzen. 2. Da es sich bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation um Ermessensleistungen handelt, die nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 SGB VI erbracht werden "können" und bei denen der Rentenversicherungsträger gemäß § 13 Abs. 1 S.1 SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie die Rehabilitationseinrichtung "nach pflichtgemäßem Ermessen" bestimmt, sieht das Gesetz vor, dass einer Bewilligung dieser Leistungen grundsätzlich ein entsprechender Antrag des Leistungsempfängers vorauszugehen hat.