Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Februar 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2012 aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für Leistungen der stationären Eingliederungshilfe in der Einrichtung der Beigeladenen, Wohnstätte für Kinder und Jugendliche mit geistigen, mehrfachen Behinderungen in B, über den 6. April 2012 hinaus bis zum 14. September 2017.
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