LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2018
L 15 SO 133/15
Normen:
BSHG § 93 Abs. 2 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1; BSHG §§ 39 ff.;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 59/12

Kostenübernahme für Leistungen der stationären EingliederungshilfeReichweite des Kostenübernahmeanspruchs des behinderten MenschenLeistungsvereinbarung des Sozialhilfeträgers mit dem Träger einer Einrichtung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen L 15 SO 133/15

DRsp Nr. 2018/7190

Kostenübernahme für Leistungen der stationären Eingliederungshilfe Reichweite des Kostenübernahmeanspruchs des behinderten Menschen Leistungsvereinbarung des Sozialhilfeträgers mit dem Träger einer Einrichtung

1. Der Kostenübernahmeanspruch des behinderten Menschen reicht nur soweit, wie der Träger der Einrichtung eine Vergütung schuldet.2. Dies hängt ausschließlich von der Leistungsvereinbarung des Sozialhilfeträgers mit dem Träger einer Einrichtung ab.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Februar 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2012 aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BSHG § 93 Abs. 2 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1; BSHG §§ 39 ff.;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für Leistungen der stationären Eingliederungshilfe in der Einrichtung der Beigeladenen, Wohnstätte für Kinder und Jugendliche mit geistigen, mehrfachen Behinderungen in B, über den 6. April 2012 hinaus bis zum 14. September 2017.