BSG - Urteil vom 18.02.1997
1 RK 23/96
Normen:
SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 61 Abs. 1 Nr. 3 § 62 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 3116
NZS 1997, 420

Kostenübernahme für Fahrten zur ambulanten Dialysebehandlung

BSG, Urteil vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 1 RK 23/96

DRsp Nr. 1997/5308

Kostenübernahme für Fahrten zur ambulanten Dialysebehandlung

1. Von der Krankenkasse können Kosten für Fahrten zur ambulanten Dialysebehandlung nur nach Maßgabe der Härtefallregelungen der §§ 61 und 62 SGB V übernommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 61 Abs. 1 Nr. 3 § 62 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der 1938 geborene Kläger leidet an einer Niereninsuffizienz, derentwegen er sich seit Dezember 1993 zwei- bis dreimal wöchentlich einer Dialysebehandlung unterziehen muß. Für die Fahrten zwischen seiner Wohnung in Wilhelmshaven und dem Dialysezentrum in Jever benötigt er ein Taxi. Die beklagte Ersatzkasse übernahm aufgrund der Härtefallregelung des § 62 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für 1994 den die Belastungsgrenze übersteigenden Teil der notwendigen Fahrkosten. Eine darüber hinausgehende, generelle Kostenübernahme nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V lehnte sie ab, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien (Bescheid vom 9. März 1994; Widerspruchsbescheid vom 9. September 1994).