I. Der 1938 geborene Kläger leidet an einer Niereninsuffizienz, derentwegen er sich seit Dezember 1993 zwei- bis dreimal wöchentlich einer Dialysebehandlung unterziehen muß. Für die Fahrten zwischen seiner Wohnung in Wilhelmshaven und dem Dialysezentrum in Jever benötigt er ein Taxi. Die beklagte Ersatzkasse übernahm aufgrund der Härtefallregelung des § 62 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für 1994 den die Belastungsgrenze übersteigenden Teil der notwendigen Fahrkosten. Eine darüber hinausgehende, generelle Kostenübernahme nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V lehnte sie ab, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien (Bescheid vom 9. März 1994; Widerspruchsbescheid vom 9. September 1994).
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