LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.02.2019
L 15 SO 183/15
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB IX § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 2128/11

Kostenübernahme für einen Aktivrollstuhl und ElektrorollstuhlNotwendigkeit einer EingliederungsmaßnahmeMaßnahme mit mehreren unterschiedlichen ZweckenKeine anspruchsvernichtende Wirkung einer Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen L 15 SO 183/15

DRsp Nr. 2019/6998

Kostenübernahme für einen Aktivrollstuhl und Elektrorollstuhl Notwendigkeit einer Eingliederungsmaßnahme Maßnahme mit mehreren unterschiedlichen Zwecken Keine anspruchsvernichtende Wirkung einer Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe

1. Bei jeder Eingliederungsmaßnahme ist deren Notwendigkeit nur zu bejahen, wenn die Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der im Gesetz genannten Eingliederungsziele ist.2. Eine Maßnahme kann auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben; dann können sich die Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden und die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für eine soziale Rehabilitation begründen, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird.3. Das BSG ist der Rechtsprechung des BVerwG zur anspruchsvernichtenden Wirkung einer Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe nach Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers vom Bedarf, aber noch vor der letzten Behördenentscheidung bei Zumutbarkeit für den Hilfesuchenden, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten, nicht gefolgt.