LSG Hessen - Urteil vom 14.04.2015
L 1 KR 277/13
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 180/12

Kostenübernahme für eine Walk Aide MyoortheseErforderlichkeit der Versorgung

LSG Hessen, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 277/13

DRsp Nr. 2016/12959

Kostenübernahme für eine Walk Aide Myoorthese Erforderlichkeit der Versorgung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 3. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Kosten für eine Walk Aide Myoorthese sowie eine dynamische Finger-Hand-Unterarm-Orthese zu übernehmen hat.

Die 1967 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin erlitt am 12. Oktober 2008 einen Hirnschlag, in dessen Folge sich eine Hemiparese rechts, eine Taubheit am rechten Ohr sowie ein Verlust des Sehvermögens des rechten Auges entwickelte. Von der Parese ist der rechte Arm sowie das rechte Bein betroffen. Die Beklagte versorgte die Klägerin mit einer Fußheberorthese.

Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung des Hausarztes Dr. D. vom 29. März und 1. April 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Walk-Aide-Myoorthese (4.381,43 €) sowie eine dynamische Finger-Hand-Unterarm-Orthese der Firma E. (2.355,73 €).