LSG Hamburg - Urteil vom 29.01.2015
L 1 KR 141/13
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 616/11

Kostenübernahme für eine kieferorthopädische BehandlungUnaufschiebbarkeit einer LeistungKausalzusammenhang zwischen Entscheidung der Krankenkasse und Selbstbeschaffung

LSG Hamburg, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 141/13

DRsp Nr. 2015/3510

Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung Unaufschiebbarkeit einer Leistung Kausalzusammenhang zwischen Entscheidung der Krankenkasse und Selbstbeschaffung

1. Eine Leistung ist unaufschiebbar, wenn sie im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich war, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs mehr bestand. 2. Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach rechtswidriger Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse ist der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Entscheidung der Krankenkasse und der Selbstbeschaffung. 3. An dem erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt es regelmäßig, wenn die Kasse vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre. 4. Das Erfordernis der vorherigen Befassung der Krankenkasse mit dem Behandlungsanliegen entfällt auch nicht in Fällen, in denen von vornherein feststeht, dass die Krankenkasse eine ablehnende Entscheidung treffen würde.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung.