LSG Hamburg - Urteil vom 07.05.2015
L 1 KR 23/14
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 284/11

Kostenübernahme für eine Abdominoplastik sowie eine Liposuktion der OberschenkelBegriffe der Krankheit und Entstellung

LSG Hamburg, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 23/14

DRsp Nr. 2015/9975

Kostenübernahme für eine Abdominoplastik sowie eine Liposuktion der Oberschenkel Begriffe der Krankheit und Entstellung

1. Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 2. Als regelwidrig ist dabei ein Zustand anzusehen, der von der Norm, das heißt vom Leitbild des gesunden Menschen abweicht; dabei kommt nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit Krankheitswert im Rechtssinne zu. Erforderlich ist vielmehr, dass entweder eine körperliche Fehlfunktion besteht oder eine Abweichung vom Regelfall vorliegt, die entstellend wirkt. 3. Eine Entstellung liegt nur vor, wenn die körperliche Abweichung so ausgeprägt ist, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt. 4. Eine Krankheit liegt dagegen nicht vor bei einem Zustand, der noch dem Bereich der individuellen menschlichen Unterschiede zugerechnet werden kann oder lediglich die Abweichung von einem Idealmaß darstellt.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: