LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.10.2015
L 6 KR 36/11
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGB V § 34 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 78/07

Kostenübernahme für ein Rollstuhlzuggerät als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Unzumutbarkeit der Erschließung des Nahbereichs aus medizinischen Gründen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.10.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 36/11

DRsp Nr. 2015/19666

Kostenübernahme für ein Rollstuhlzuggerät als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Unzumutbarkeit der Erschließung des Nahbereichs aus medizinischen Gründen

1. Sofern wegen der näheren Wohnungsumgebung des Versicherten besondere Anforderungen an den Rollstuhl zu stellen sind, beruht dies auf einem nichtmedizinischen Umstand, für den die Krankenversicherung nicht einzustehen hat. Es gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (BSG, Urt v 8.5.2011, B 3 KR 7/10 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 34, RN 34). 2. Ist aber die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel wegen Schmerzen oder Behinderung unzumutbar, muss dieses geleistet werden (vgl BSG, Urt v 12.8.2009, B 3 KR 8/08 R, juris).

Die Berufung wird zurückgewiesen, wobei der Tenor klarstellend dahingehend abgeändert wird, dass die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit einem Rollstuhlzuggerät Speedy B 26 oder eines vergleichbaren Modells verurteilt wird.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGB V § 34 Abs. 4;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die beklagte Krankenkasse dem Kläger ein Rollstuhlzuggerät zu leisten hat.