Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2013 teilweise aufgehoben.
Die Kosten für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Dr. W. eingeholte Gutachten vom 6. August 2009 nebst ergänzender Stellungnahme vom 16. November 2009 werden auf die Staatskasse übernommen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Kosten auf die Staatskasse für das bei Dr. W. gem. § 109 SGG eingeholte Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme sowie für die Auslagen für von der Klägerin privat veranlassten gutachterlichen Stellungnahmen bei Dr. H ...
Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens war eine von der Klägerin beanspruchte Verletztenrente.
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