Auf die Beschwerde werden Punkt II. und III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 23.01.2009 aufgehoben.
Die Kosten des gemäß § 109 SGG von Dr.R. am 28.01.2008 erstatteten Gutachtens werden auf die Staatskasse übernommen.
I. Streitig ist die Übernahme der Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens von Dr.R. auf die Staatskasse.
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