LSG Bayern - Beschluss vom 24.03.2009
L 20 R 139/09 B
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 295/07

Kostenübernahme für ein Gutachten nach § 109 SGG; wesentliche Förderung der Sachaufklärung; Anhaltspunkte für den Eintritt einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen L 20 R 139/09 B

DRsp Nr. 2009/10055

Kostenübernahme für ein Gutachten nach § 109 SGG; wesentliche Förderung der Sachaufklärung; Anhaltspunkte für den Eintritt einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit

Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" im Sinne des § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreits in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde werden Punkt II. und III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 23.01.2009 aufgehoben.

Die Kosten des gemäß § 109 SGG von Dr.R. am 28.01.2008 erstatteten Gutachtens werden auf die Staatskasse übernommen.

Normenkette:

SGG § 109;

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme der Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens von Dr.R. auf die Staatskasse.