LSG Bayern - Beschluss vom 09.02.2009
L 15 SB 12/09 B
Normen:
RVG § 18 Nr. 5; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3501; SGG § 109; SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 357/03

Kostenübernahme für ein Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren bei qualitativen Mängeln der Begutachtung; Kostengrundentscheidung nach erfolgreicher Anfechtung einer ablehnenden Kostenübernahmeentscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen L 15 SB 12/09 B

DRsp Nr. 2009/8654

Kostenübernahme für ein Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren bei qualitativen Mängeln der Begutachtung; Kostengrundentscheidung nach erfolgreicher Anfechtung einer ablehnenden Kostenübernahmeentscheidung

1. Qualitative Mängel der Begutachtung nach § 109 SGG können im Rahmen der Kostenübernahme auf die Staatskasse zu Lasten des Antragstellers mitberücksichtigt werden. 2. Nach der erfolgreichen Anfechtung einer ablehnenden Kostenübernahmeentscheidung bedarf die Beschwerdeentscheidung einer Kostengrundentscheidung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.01.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2008 - S 12 SB 357/03 - insoweit abgeändert, als die Kosten für die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. J. vom 06.07.2008 und G. M. vom 29.05.2008 gemäß § 109 SGG zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen werden.

Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 18 Nr. 5; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3501; SGG § 109; SGG § 193 Abs. 1;

Gründe: