LSG Bayern - Beschluss vom 07.08.2018
L 20 KR 215/18 B ER
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1; BTMVV § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 58/18

Kostenübernahme für die Versorgung mit Medizinal-CannabisblütenAnordnungsanspruch im EilverfahrenFehlen einer kassenärztlichen Verordnung

LSG Bayern, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen L 20 KR 215/18 B ER

DRsp Nr. 2019/1966

Kostenübernahme für die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten Anordnungsanspruch im Eilverfahren Fehlen einer kassenärztlichen Verordnung

1. .Allein das Fehlen einer kassenärztlichen Verordnung i.S.d § 8 Abs. 1 Satz 1 BtMVV (Betäubungsmittelrezept) führt nicht dazu, dass die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht sind.2. Auch die Krankenkassen machen die Genehmigung einer Verordnung auf einem Betäubungsmittelrezept nicht von dessen Vorlage abhängig, wie sich bereits aus dem Arztfragebogen zu Cannabinoiden ergibt, in dem ausdrücklich danach gefragt wird, welches Produkt verordnet werden "soll", und nicht danach, was verordnet worden "ist".

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.03.2018 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens vorläufig mit Medizinal-Cannabisblüten der Sorten Bediol (10g-Dose, 1 x täglich 0,25g morgens), Penelope (10g-Dose, 1 x täglich 0,25g mittags) und Pedanios 20/1 (10g-Dose, 1 x täglich 0,5g abends) entsprechend der vertragsärztlichen Verordnung vom 31.07.2018 zu versorgen (Inhalation in einem Verdampfungssystem; tägliche Maximaldosis 1g; Monatsbedarf 30g).

II.